Recht

Rechtliche Grundlagen zu Smart Metering

Was verlangt die EU?

Die rechtlichen Erfordernisse sind im 3. EU-Binnenmarktpaket geregelt. Darin ist festgelegt, dass bis 2020 mindestens 80 Prozent aller Kundenanlagen mit Smart Meter ausgestattet sein sollen.

 

Muss Österreich das umsetzen?

In Österreich ist in der Intelligente Messgeräte Einführungsverordnung (IME-VO) für die Sparte Strom vorgeschrieben, dass bis Ende 2020 80 % und bis Ende 2022 95 % aller an das Netz angeschlossenen Zählpunkte mit intelligenten Zählern auszustatten sind. Es wird in Österreich das 3. EU-Binnenmarktpaket übererfüllt.

 

Auf welchen gesetzlichen Regelungen basiert die Einführung?

  • 3. EU Binnenmarktpaket
  • Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG)
  • Intelligente Messgeräte Anforderungsverordnung 2011 (IMA-VO 2011)
  • Intelligente Messgeräte Einführungsverordnung (IME-VO)
  • Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 - DAVID-VO 2012

 

Können Kunden die Montage eines Smart Meters ablehnen?

Gemäß ElWOG §83 Absatz 1 ist der Wunsch eines Kunden, einen Smart Meter abzulehnen („Opt-out Regelung“), zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Opt-Out-Regelung hat der Kunde das Recht, sich gegen die Funktionalitäten eines Smart Meters zu entscheiden. Den Einbau der modernen elektronischen Zähler selbst können die Kunden nicht ablehnen.

 

Was bedeutet Opt-out?

Beim Opt-out wird ein digitaler Standardzähler montiert. Das ist das gleiche Gerät wie ein Smart Meter, das entsprechend konfiguriert wird. Das bedeutet, dass Smart Meter-Funktionen laut Intelligenter Messgeräte-Anforderungsverordnung deaktiviert werden. Die Umsetzung eines Opt-out Wunsches ist technisch so realisiert, dass der Zähler für die Jahresabrechnung bzw. bei Preisänderungen fernausgelesen wird. Aktuelle Energieverbrauchsdaten sind durch den Kunden nicht einsehbar. Kunden erhalten dann auch keine detaillierten Stromverbrauchsinformationen im Webportal.

Generell können sich Kunden gegen die Funktionalitäten eines Smart Meter entscheiden, nicht aber gegen die Installation eines digitalen Stromzählers.

 

Opt-out-Recht

Im 3. EU-Binnenmarktpaket ist rechtlich geregelt, dass bis 2020 mindestens 80 Prozent aller Kundenanlagen mit digitalen Standardzählern, sogenannten „Smart Meter“ auszustatten sind.

In Österreich wurde die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) beschlossen, wonach bis Ende 2020 mindestens 80% und bis Ende 2022 zumindest 95% aller an das Netz jedes Netzbetreibers angeschlossenen Zählpunkte mit intelligenten Zählern auszustatten sind.

Gleichzeitig regelt § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF, dass der Netzbetreiber im Rahmen der durch die IME-VO bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen hat (sog. „Opt-Out-Recht“).

Aufgrund dieser Opt-Out-Regelung hat der Kunde das Recht, sich gegen die Funktionalitäten eines Smart Meters zu entscheiden. Den Einbau der modernen elektronischen Zähler selbst können die Kunden nicht ablehnen.

Entscheidet sich ein Konsument für dieses „Opt-Out“, werden die „smarten“ Funktionen des Gerätes, wie zB. die Aufzeichnung des 15 Minuten Lastprofils im Zähler, beim Einbau deaktiviert und der Zähler so zu einem „digitalen Standardzähler“. Dieser wird für die Jahresabrechnung, bei Preisänderungen, bei Kundenwechsel oder bei Lieferantenwechsel fernausgelesen. Die Opt-Out Einstellung wird direkt auf dem Display des digitalen Standardzählers bzw. durch einen Aufkleber am Zähler ersichtlich sein.

Grundsätzlich speichern die Smart Meter den Stromverbrauch alle 15 Minuten. Diese Werte zusammengezählt ergeben einen Tageswert, welcher am nächsten Tag ausgelesen und dem jeweiligen Kunden zur Information im Webportal zur Verfügung gestellt wird.

Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Kunden werden – ohne Mehrkosten für diesen – auch die Viertelstunden-Werte einmal täglich ausgelesen und sind für die Kunden im Webportal abrufbar. So ist es dem Kunden möglich, seinen Energieverbrauch zeitnah zu kontrollieren.

Für eine Änderung des Übertragungsintervalls laden Sie bitte das Änderungsformular herunter und übermitteln dieses ausgefüllt und unterfertigt per Post oder per E-Mail an info.smartmeter@energie-ried.at.